• de
  • en

Allgemeine Geschäftsbedingungen ETS Engineering GmbH

I. Allgemein
(1) Die folgenden Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 310 BGB.
(2) Angebote, Auftragsbestätigungen, Lieferungen und Leistungen der ETS Engineering GmbH erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen.
(3) Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
(4) Bestellungen und Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden hiermit ausdrücklich abgelehnt, soweit sie diesen Geschäftsbedingungen widersprechen.
(5) Abweichungen von den vorliegenden Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn die Verkäuferin diese schriftlich bestätigt.
II. Angebot, Vertragsabschluss, Unsicherheitseinrede
(1) Die Angebote der Verkäuferin sind freibleibend: Bestell- oder Artikelnummer beziehen auf die jeweils neueste Ausgabe der Unterlagen der Verkäuferin, aus denen sich auch weitergehende technische Angaben ergeben. Diese Unterlagen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Für die genaue Einhaltung der in den Unterlagen z.T. angegebenen Stückgewichte kann keine Gewähr übernommen werden.
(2) Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Bestätigung der Verkäuferin in schriftlicher oder elektronischer Form. Dies gilt entsprechend für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Die Rechnungsstellung gilt als Auftragsbestätigung.
(3) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Alle Zeichnungen und Unterlagen sind auf Verlangen der Verkäuferin oder bei Nichterteilung des Auftrags unaufgefordert zurückzugeben.
(4) Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass der Anspruch der Verkäuferin auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist, insbesondere aufgrund Überschreitung des Kreditlimits durch den Kunden oder offener, überfälliger Rechnungen, ist die Verkäuferin berechtigt, die Erfüllung des Vertrages zu verweigern, bis der Käufer die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet hat. Die Verkäuferin ist zum Rücktritt des Vertrages berechtigt, wenn sie dem Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur Bewirkung der Gegenleistung oder zur Sicherheitsleistung gesetzt hat.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Die von der Verkäuferin in ihren Angeboten angegebenen Preise sind freibleibend. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise ab Werk bzw. Lager der Verkäuferin ausschließlich Verpackung, Porto, Fracht, sonstigen Versandspesen, Versicherung und Zoll; diese werden gesondert in
Rechnung gestellt. Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen der Verkäuferin eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Alle Rechnungen der Verkäuferin sind innerhalb von 30 Tagen ab dem Rechnungsdatum netto in Euro zahlbar. Ein Skontoabzug oder sonstige Abzüge sind unzulässig. Leistet der Käufer nicht innerhalb dieser Frist, befindet er sich im Zahlungsverzug.
(3) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Verkäuferin über den Betrag verfügen kann.
(4) Kommt der Käufer mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, oder wurden der Verkäuferin andere Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist die Verkäuferin berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen oder andere Sicherheitsleistungen zu verlangen.
(5) Die Verkäuferin ist berechtigt, Zahlungen zunächst auf dessen jeweils älteste Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die Verkäuferin berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Eine nachträgliche Änderung dieser Tilgungsbestimmungen muss zwischen den Parteien schriftllich vereinbart werden.
IV. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Abtretungsverbot
(1) Der Käufer ist zur Aufrechnung und Zurückbehaltung nur im Hinblick auf Forderungen berechtigt, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Minderung aufgrund von Mängelrügen unterliegt den gleichen Einschränkungen.
(2) Der Käufer erklärt sich mit der Verrechnungen seiner Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber der Verkäuferin und deren Unternehmen einverstanden. In gleicher Weise können auch Forderungen und Verbindlichkeiten der Konzernunternehmen des Käufers verrechnet werden.
(3) Unbeschadet der Regelung des § 354a HGB sind die Rechte des Kunden aus dem Vertrag nicht übertragbar.
V. Liefer- und Leistungszeit
(1) Die von der Verkäuferin genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Abruf- und Rahmenaufträge bedürfen individueller Lieferzeit-Vereinbarungen.
(2) Lieferfristen beginnen an dem Tag, an dem die Bestellung des Käufers vorliegt. Die Einhaltung der Lieferverpflichtungen der Verkäuferin setzt die rechtsmäßige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Käufers voraus; insbesondere müssen der Verkäuferin alle vom Käufer zu liefernden Unterlagen,
Teile, Angaben und Genehmigungen vorliegen sowie etwa vereinbarte Anzahlungen geleistet worden sein.
(3) Als Tag der Lieferung gilt der Tag, an dem die Ware dem Käufer abholbereit gemeldet wurde. Falls Versand geschuldet ist, gilt als Tag der Lieferung der Tag, an dem die Ware an die Transportperson übergeben wird.
(4) Angemessene Teillieferungen und Teilleistungen sind im zumutbaren Umfang zulässig.
(5) Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt hat die Verkäuferin nicht zu vertreten. Höhere Gewalt und Arbeitskämpfe befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Ein Rücktrittsrecht steht dem Kunden in diesen Fällen erst zu, wenn die vereinbarte Lieferzeit um mehr als zwölf Wochen überschritten ist. Vorher besteht das Rücktrittsrecht nur, wenn die Verkäuferin dem Kunden schriftlich mitgeteilt hat, dass die Lieferung durch sie nicht oder nicht mehr erbracht werden kann. Vorstehende Einschränkung gilt nicht für Fixgeschäfte. Sofern die Herstellung der Ware durch höhere Gewalt bzw. einen Arbeitskampf nicht zumutbar ist, wird die Verkäuferin von ihrer Leistungsverpflichtung befreit und ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
(6) Gerät die Verkäuferin mit der Lieferung bei schriftlich vereinbartem Liefertermin in Verzug, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, wenn er der Verkäuferin eine angemessene Nachfrist von mindestens 15 Werktagen gesetzt hat, soweit nicht ausnahmsweise eine Fristsetzung entbehrlich ist. Erklärt der Käufer nicht bereits in der Fristsetzung, ob er weiter auf Erfüllung besteht oder von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen möchte und geht eine solche Erklärung auch nicht innerhalb einer weiteren Frist von 7 Tagen bei der Verkäuferin ein, ist die Verkäuferin ihrerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Das Recht des Käufers, Schadenersatz zu verlangen, richtet sich nach den Voraussetzungen in Ziffer IX.
VI. Gefahrenübergang
(1) Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware das Werk der Verkäuferin, ein Außenlager oder bei direkter Lieferung nicht selbst hergestellter Ware des Unterlieferanten verlassen hat. Falls der Versand oder die Abholung ohne Verschulden der Verkäuferin verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit der
Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
(2) Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VIII. entgegenzunehmen.
VII. Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware bleibt Eigentum der Verkäuferin bis der Käufer die gesamten Verbindlichkeiten aus der bestehenden Geschäftsverbindung getilgt hat.
(2) Verarbeitung und Umbildung erfolgen stets für die Verkäuferin als Herstellerin, jedoch ohne Verpflichtungen für sie. Verliert die Verkäuferin dennoch ihr Eigentum aufgrund zwingender Regelungen der §§ 947-950 BGB, so wird bereits jetzt vereinbart, dass der Käufer einen der Höhe des Rechnungswertes entsprechenden Miteigentumsanteil an der einheitlichen Sache auf die Verkäuferin überträgt. Der Käufer verwahrt das Eigentum oder Miteigentum der Verkäuferin unentgeltlich. (3) Der Käufer verpflichtet sich, das Eigentum/ Miteigentum der Verkäuferin mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vor Verderb, Minderung oder Verlust zu bewahren, auch gegenüber seinen Käufern.
(4) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang und mit allen Nebenrechten an die Verkäuferin ab. In eine Veräusserung wird insoweit nur unter der Voraussetzung eingewilligt, dass zwischen dem Käufer und dem Dritten kein Abtretungsverbot vereinbart ist. Verpfändung und Sicherungsübereignung sind unzulässig.
(5) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Käufer.
(6) Bei einem berechtigten Rücktritt der Verkäuferin kann sie, die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers zurückzufordern oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte verlangen. Das Recht der Verkäuferin, Schadenersatz zu verlangen, bleibt unberührt.
(7) Die Verkäuferin verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit frei- zugeben, als der realisierbare Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt ihr.
VIII. Ansprüche wegen Mängeln
(1) Die Zusicherung von Eigenschaften, Garantien sowie der Ausschluss branchenüblicher Abweichungen bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Die Angaben der Verkäuferin zum Liefer- und Leistungsgegenstand in ihren Unterlagen und Preislisten stellen lediglich Beschreibungen, Kennzeichnungen oder Richtwerte dar, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nicht etwas anderes ergibt. Geringfügige, unerhebliche Abweichungen gegenüber den Unterlagen oder früher gelieferten Waren gelten nicht als Mängel.
(2) Der Käufer hat selbst zu prüfen, ob die bei der Verkäuferin bestellte Ware sich für die von ihm beabsichtigten Verwendungszwecke eignet. Die nicht geeignete Ware stellt nur dann einen Mangel dar, wenn die Verkäuferin dem Käufer die Eignung schriftlich bestätigt hat.
(3) Die Abnutzung von Verschleißteilen im Rahmen einer verkehrsüblichen Benutzung stellt keinen Mangel dar.
(4) Werden Montage, Einbau, Vertriebs- oder Wartungsanweisungen der Verkäuferin nicht befolgt. Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, bestehen Mängelansprüche nur dann, wenn der Käufer den Nachweis erbringt, dass der Mangel nicht hierdurch verursacht worden ist, sondern bereits bei Gefahrenübergang vorlag. Die Verkäuferin haftet dafür, dass ihre Produkte fei von Fabrikations- und Materialmängeln sind und im übrigen die in der Auftragsbestätigung vereinbarte Beschaffenheit aufweisen. Ansprüche des Käufers wegen Mängeln setzen voraus, dass dieser seinen nach §377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(5) Wurde die Ware noch nicht an einen Endverbraucher geliefert, verpflichten begründete und ordnungsgemäß gerügte Mängel die Verkäuferin nach ihrer Wahl die Mängel durch Nachbesserung zu beseitigen oder den Liefergegenstand oder Teile davon neu zu liefern. Schlagen Nachlieferungen oder –besserungen fehl, so kann der Käufer nur Herabsetzung der Vergütung verlangen oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht und ein Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung besteht jedoch nur, soweit der Mangel nicht unerheblich ist. Das Recht des Kunden, Schadenersatz geltend zu machen, richtet
sich nach Abschnitt IX.
(6) Wurde die Ware bereits an einen Endverbraucher geliefert, ist der Kunde grundsätzlich nur berechtigt, jene Mängelansprüche gegenüber der Verkäuferin geltend zu machen, die sein Abnehmer ihn gegenüber geltend gemacht hat. Das gilt nicht, soweit die Ware aufgrund mit der Verkäuferin nicht abgestimmten Kulanz¬regelungen zurückgenommen wurde. Darüber hinaus ist der Kunde der Verkäuferin gegenüber zum Rücktritt nicht berechtigt, wenn er die Ware deswegen zurücknehmen musste, weil er seiner Pflicht zur Nacherfüllung nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist, insbesondere weil er eine ihm gesetzte Frist zur Nacherfüllung schuldhaft fruchtlos hat verstreichen lassen.
Zum Ersatz der Aufwendungen gem. §439 Abs.2 BGB ist die Verkäuferin nur verpflichtet, soweit der Kunde sie vorher unverzüglich schriftlich von dem Nacherfüllungsverlangen seines Abnehmers in Kenntnis gesetzt, ihr die beabsichtigte Art der Nacherfüllung sowie die ungefähren damit verbundenen Kosten mitgeteilt und die Verkäuferin nicht unverzüglich widersprochen hat. Der Kunde ist gehalten, Vorschlägen der Verkäuferin,
die eine günstigere Variante der Nacherfüllung betreffen, Folge zu leisten.
(7) Verletzt die Verkäuferin nicht leistungsbezogene Pflichten gem. §241 Abs.2 BGB, so steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht und ein Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung über die gesetzlichen Voraussetzun- gen hinaus nur dann zu, wenn er die Verkäuferin vorher schriftlich abgemahnt hat und die Pflichtverletzung
dennoch nicht unterlassen worden ist.
(8) Im Falle der Mängelbeseitigung ist die Verkäuferin verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, sofern und soweit sie nicht darauf beruhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als den Erfüllungsort ver-
bracht wird.
(9) Ansprüche wegen Mängeln verjähren innerhalb von 12 Monaten nach Ablieferung der Sache beim Kunden. Das gilt nicht, soweit die Pflichtverletzung vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt wurde. Im Übrigen bleiben §§444 und 479 BGB unberührt.
IX. Schadenersatz, Haftungsbeschränkung
(1) Die Verkäuferin haftet nicht für Schäden, welche durch einfache Fahrlässigkeit der Verkäuferin oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen verursacht werden, sofern es sich bei der Pflichtverletzung nicht um die Verletzung einer für die Erfüllung des Vertragszweckes wesentlichen Pflicht handelt.
(2) Hat die Verkäuferin eine für die Erfüllung des Vertragszwecks wesentliche Pflicht verletzt, so ist die Haftung beschränkt auf die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen Schäden, die bei Vertragsschluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar waren.
(3) Der Höhe und dem Umfang nach ist die Haftung beschränkt auf den Ersatz von Schäden, welche sich durch eine branchenübliche Betriebs- bzw. Produkthaftpflichtversicherung abdecken lassen.
(4) § 444 BGB, Schadenersatzansprüche wegen Verletzung vom Leben, Körper und Gesundheit sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
X. Schutzrechte
(1) Soweit die Verkäuferin aufgrund einer Bestellung des Käufers nach dessen Anweisungen und Richtlinien Ware herstellt und an den Käufer liefert, haftet der Käufer der Verkäuferin für die Freiheit der in Auftrag gegebenen Lieferungen und Leistungen von Schutzrechten Dritter. Er stellt die Verkäuferin von allen ent-
sprechenden Ansprüchen frei und hat ihr den entstandenen Schaden zu ersetzen.
(2) Der Kauf der Ware berechtigt den Käufer nicht zu deren Nachbau bzw. Vervielfältigung, etwaige Schutz und Nutzungsrechte am Kaufgegenstand verbleiben bei der Verkäuferin. Soweit die Verkäuferin dem Käufer Werkzeuge, Entwürfe, Einbauvorschläge oder sonstige Zeichnungen und Unterlagen zusammen mit der Ware zur Verfügung stellt, behält sie sich hieran das Eigentum und alle Schutz- und Nutzungsrechte vor. Der Käufer ist nur zur Nutzung im Rahmen des Kaufvertrages berechtigt; er ist insbesondere nicht berechtigt, solche Gegenstände nachzubauen, zu vervielfältigen oder sie Dritten zugänglich zu machen.
XI. Geheimhaltung
Falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, gelten die im Zusammenhang mit Bestellungen erhaltenen Informationen als nicht vertraulich.
XII. Datenschutz
Die Verkäuferin ist berechtigt, alle im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung erhaltenen Daten über den Käufer unter Beachtung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes für eigene Zwecke zu speichern und zu verarbeiten.
XIII. Teilwirksamkeit
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
XIV. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Gerichtsstand ist München; die Verkäuferin ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort der Geschäftssitz des Verkäufers.
XV. Anwendbares Recht
Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer und der Verkäuferin gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über den internationalen Warenkauf („CISG“) findet keine Anwendung.